§ 1 Vertragsgrundlagen
Vertragsgrundlage für von uns als Auftrag­nehmer übernommene Auf­träge sind diese bei­ge­fügten bzw. Ihnen per Post über­sandten und auf unserer Webseite www.thiesbuerger.de ein­seh­baren all­gemeinen Geschäfts­bedingungen.
Anders­lautende Bedingungen des Lieferanten oder Auftrag­gebers, soweit sie unseren allgemeinen Geschäftsbe­dingungen widers­prechen oder diese ergänzen, werden nicht Inhalt der vertraglichen Verein­barungen.
Vertragliche Verein­barungen, die von den all­gemeinen Geschäfts­bedingungen abweichen oder Änderungen der allgemeinen Geschäfts­bedingungen können nur von Geschäfts­führern oder Prokuristen oder Handlungs­bevollmächtigten vorgenommen werden.

§ 2 Angebot und Preise
An das Angebot halten wir uns 2 Monate ab Angebots­datum gebunden. Mit der Angebots­annahme gelten die Angebots­preise weitere vier Monate als Vertrags­preise. Tritt danach eine wesentliche Veränderung (größer oder kleiner als 0,75 %) der Preis­ermittlungs­grundlage im Bereich Lohn­kosten ein, erhöht bzw. verringert sich der Angebots­preis in an­gemessenem Umfang. Vorbehaltlich eines jeder Partei zustehenden Einzel­fall­nachweises beträgt die Preis­änderung 0,85 % je 1 % Lohn­kostenänderung.
Das Angebot bleibt mit allen Teilen unser geistiges Eigentum. Die Weiter­gabe oder sonstige Verwendung können im Einzel­fall gestattet werden.
Eine Umsatz­steuererhöhung kann auch im nicht­kaufmännischen Verkehr an den Auftrag­geber weiter­berechnet werden, wenn die Leistung nach Ablauf von vier Monaten seit Vertrags­schluss erbracht wird.

§ 3 Eigentums­vorbehalt
Soweit wir im Rahmen unserer Leistungen auch Lieferungen erbringen, behalten wir uns hieran das Eigentum bis zur voll­ständigen Zahlung der erbrachten Leistungen vor. Wird ein Liefer­gegenstand mit einem Bau­werk fest verbunden, so tritt der Auftrag­geber etwaige damit zusammen­hängende eigene Forderungen (z. B. bei Weiter­verkauf des Objektes) in Höhe unserer Forderung an uns ab.

§ 4 Witterung
Werden Arbeiten witterungs­bedingt unterbrochen, erfolgt die Wieder­aufnahme binnen einer Woche nach Be­endigung des Wetter­hindernisses.

§ 5 Gewähr­leistung
Unsere Leistungen werden vertrags­gerecht und nach den all­gemeinen anerkannten Regeln der Technik aus­geführt. Hierfür übernehmen wir die Gewähr. Für Mängel unserer Bau­leistung, die durch unsachgemäßen Gebrauch, Beschädigung oder Bearbeitung durch Dritte oder sonstige, nicht durch uns zu vertretende Umstände hervorgerufen sind, haften wir nicht.
Der Besteller ist gem. § 377 HGB verpflichtet, die Lieferung unverzüglich nach Ab­lieferung zu unter­suchen und Mängel unver­züglich zu rügen. Dies gilt insbesondere und auch vor Weiter­verwendung der Ware. Im Falle des Ver­stoßes ist der Auftrag­nehmer von Gewähr­leistungs­ansprüchen des Auftrag­gebers frei, dies gilt insbesondere für Mangel­folgeschäden, welche auf der ungeprüften Verwendung der be­arbeiteten Materialien beruhen.

§ 6 Haftung
Der Auftrag­nehmer haftet aus gesetz­lichen und vertrag­lichen Haftungs­schäden, insbesondere im Falle des Verzuges, der Vertrags­verletzung und/oder der Schlecht­erfüllung nur bei vorsätzlich und/oder grob fahrlässiger Verursachung des Schadens. Die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ist ausgeschlossen, sofern nicht Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie Garantien betreffend berührt sind.
Der Auftrag­nehmer haftet nicht für die Geeignetheit und die Tauglichkeit des gelieferten Materials. Der Auftragnehmer haftet auch nicht für mitgelieferte und bereitgestellte Materialien sowie wegen gemäß Anweisung eingesetzter oder verarbeiteter Beschichtungsstoffe. Der Auftrag­geber hat sich versichert, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Materialien für die Be- und Ver­arbeitung im Betrieb des Auftrag­nehmers geeignet sind.
Im Falle der Schlecht­erfüllung hat der Auftrag­nehmer das Recht zur ordnungsgemäßen Nacherfüllung seiner Wahl. Eine unberechtigte Selbstvornahme zur Beseitigung etwaiger Mängel ohne ausdrückliche schriftliche Zu­stimmung des Auftrag­nehmers entbindet den Auftrag­nehmer von seinen Gewähr­leistungs­pflichten für den betreffenden Mangel. Im Falle der Schlechterfüllung ist der Auftraggeber dafür verantwortlich und dazu verpflichtet, dass die Materialien und Stahlprodukte, die etwaige Mängel aufweisen und neu zu bearbeiten oder auszubessern sind, zum Produktionswerk des Auftragnehmers verbracht werden.
Eine etwaige Haftung ist grund­sätzlich maximal auf den Auftrags­wert beschränkt. Dies gilt ins­besondere auch für Mangel­folgeschäden.

§ 7 Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichts­stand ist bei Vertrags­partnern für beide Teile der Ort unseres Betriebs­sitzes.

§ 8 Schriftform
Vereinbarungen, die vom Inhalt dieser allgemeinen Geschäfts­bedingungen abweichen, bedürfen der Schrift­form und der gegen­seitigen schriftlichen Be­stätigung.